Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen

Steuerberater Gißewski
Home
Unsere Mitarbeiter
Leistungsspektrum
Besondere Leistungen
News
Impressum
Datenschutzerklärung
Galerie
Anfahrt
Links

Brief für GmbH-GF/-Gesellschafter August 2015


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht des vergangenen Monats informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer für die Umsatzsteuer?

2.

Elektronische Steuererklärung: Ist schlichtes Vergessen grob fahrlässig?

3.

Rückkauf von GmbH-Anteilen ist keine Rückabwicklung

4.

Grunderwerbsteuer: Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Verletzung der Anzeigepflicht?

5.

Bekanntgabemangel: Keine Heilung, wenn Finanzamt Bekanntgabewillen aufgibt

6.

Miteigentum und Arbeitszimmer: Wie können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten geltend machen?

7.

Mahnverfahren: Bei unrichtigen Angaben hemmt der Mahnbescheid die Verjährung nicht

8.

Schwarzarbeit: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen



1. Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer für die Umsatzsteuer?

Ein GmbH-Geschäftsführer kann Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Umsatzsteuer-Festsetzung vorbringen, solange diese unter Vorbehalt steht.

Das Finanzamt nimmt X als Geschäftsführerin für Umsatzsteuer-Schulden der A-GmbH aus 2002 in Haftung. Der der Haftung zugrundeliegende Steuerbescheid wurde formell bestandskräftig. Der Einspruch der GmbH wurde zurückgewiesen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich bestehen. Klage wurde von der GmbH nicht erhoben. Sie beantragte lediglich, den Umsatzsteuer-Bescheid zu ändern und die steuerpflichtigen Umsätze zu mindern. Über diesen Änderungsantrag hat das Finanzamt nicht entschieden.

X wandte sich mit Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid und machte geltend, die Umsatzsteuer sei gegen die GmbH zu hoch festgesetzt worden. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, X müsse die unanfechtbar gegenüber der GmbH festgesetzte Steuer gegen sich gelten lassen.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs darf X Einwendungen gegen die Steuerschuld der GmbH geltend machen.

Die Drittwirkung der Steuerfestsetzung nach deren Unanfechtbarkeit lässt bei einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung den Anspruch des Steuerpflichtigen (GmbH) und seines Vertreters (X) auf Änderung der Steuerfestsetzung unberührt. Beide Regelungen haben einen voneinander unabhängigen Anwendungsbereich. Auch wenn eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen mit förmlichen Rechtsbehelfen (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) nicht mehr anfechtbar und damit unanfechtbar festgesetzt ist, kann eine solche Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist. Ein in Haftung genommener Vertreter kann daher auf eine Änderung einer solchen Steuerfestsetzung hinwirken und uneingeschränkt Einwendungen gegen die Richtigkeit der Steuerfestsetzung und gegen die Höhe der Haftungsschuld geltend machen.

2. Elektronische Steuererklärung: Ist schlichtes Vergessen grob fahrlässig?

Vergisst der Steuerpflichtige, einen steuermindernden Betrag in seiner Steuererklärung anzugeben, und wird der Steuerbescheid bestandskräftig, kann dieser zwar grundsätzlich geändert werden. Das geht aber nur, wenn das Vergessen nicht grob fahrlässig war.

X war an einer GmbH beteiligt, die in 2007 liquidiert wurde. Der Verlust des X aus der Auflösung der GmbH betrug rund 200.000 EUR. Die vom Steuerberater des X gefertigten Erklärungen zur Einkommensteuer und zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags enthielten keine Angaben zu dem Veräußerungsverlust. Der Berater hatte den Übertrag in das entsprechende Feld des elektronischen DATEV-Formulars "schlicht vergessen".

X beantragte in 2011, den Verlustfestfeststellungsbescheid zu ändern und den Auflösungsverlust zu berücksichtigen. Die gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Zwar treffe X selbst kein grobes Verschulden. Jedoch sei ihm das Verschulden seines Beraters zuzurechnen. Das Vergessen der Übertragung des bereits berechneten Verlustbetrags in den elektronischen Vordruck sei grob fahrlässig. Wegen des groben Verschuldens an dem nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen könne die Veranlagung nicht mehr geändert werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigte sich in seiner Entscheidung großzügiger. Er betonte, dass der Begriff des Verschuldens bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen grundsätzlich so auszulegen ist wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Allerdings ist bei elektronischen Erklärungen besonders zu berücksichtigen, dass die Übersichtlichkeit eingeschränkt sein kann und die ausgefüllten Felder mitunter schwieriger als bei einer Erklärung in Papierform zu überblicken sind.

Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, stellen keine grobe Fahrlässigkeit dar. Insbesondere bei unbewussten Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein. Zu solchen unbewussten – rein mechanischen – Versäumnissen zählen bloße Übertragungs- oder Eingabefehler, wie sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder der Berater in Steuerformularen gestellte Fragen bewusst nicht beantwortet oder klare und ausreichend verständliche Hinweise bewusst unbeachtet lässt.

3. Rückkauf von GmbH-Anteilen ist keine Rückabwicklung

Werden GmbH-Anteile gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückübertragen, liegt kein rückwirkendes Ereignis vor. Eine bestandskräftige Steuerfestsetzung bezüglich der ursprünglichen Anteilsveräußerung ist deshalb nicht möglich.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Im Jahr 2003 veräußerte er sämtliche GmbH-Anteile für insgesamt 250.000 EUR an zwei Erwerber. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2003 unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns fest.

Die Käufer erhoben eine Zivilklage gegen den Kläger, weil er sie unter Vorlage unrichtiger Bilanzen der GmbH getäuscht habe. Das Landgericht verurteilte den Kläger zur Rückerstattung des vollständigen Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückabtretung der Anteile. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht schlossen die Vertragsparteien im Jahr 2010 einen Vergleich. Der Kläger musste gegen Rückabtretung der Anteile nur 125.000 EUR zurückzahlen.

Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2003 ab, weil kein rückwirkendes Ereignis vorliege, sondern ein Rückkauf der Anteile vereinbart worden sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab. Ein rückwirkendes Ereignis liegt bei einem bereits vollzogenen Rechtsgeschäft nur vor, wenn die Rückabwicklung im Kaufvertrag selbst angelegt sei und das Rechtsgeschäft tatsächlich vollständig rückabgewickelt werde.

Im Streitfall seien die wirtschaftlichen Folgen der bereits vollzogenen Anteilsveräußerung nicht vollständig beseitigt worden. Der Vergleich stelle vielmehr eine neue vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und den Käufern und kein gesetzliches Schuldverhältnis dar.

Der aufgrund des Vergleichs gezahlte Betrag in Höhe von 125.000 EUR sei beim Kläger im Fall einer späteren Auflösung der GmbH allerdings gewinnmindernd zu berücksichtigen.

4. Grunderwerbsteuer: Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Verletzung der Anzeigepflicht?

Verletzt ein Notar die ihm obliegende Anzeigepflicht leichtfertig, indem er die Anzeige an die Körperschaftsteuer- statt an die Grunderwerbsteuer-Stelle schickt, wird die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer nicht verlängert.

Der Alleingesellschafter G übertrug Geschäftsanteile an P. Den noch verbliebenen Geschäftsanteil verkaufte er durch Notarvertrag v. 25.4.2001 ebenfalls an P. Der Notar übersandte die Verträge über die Veräußerungen unter Bezugnahme auf seine Anzeigepflicht an die Körperschaftsteuer-Stelle des Finanzamts.

Mit Vertrag vom 30.1.2002 erwarb G von P sämtliche Anteile zurück. Der Notar übersandte diesen Vertrag ebenfalls an die Körperschaftsteuer-Stelle (eingegangen am 5.2.2002). Die Körperschaftsteuer-Stelle fertigte darauf eine Kontrollmitteilung an die Grunderwerbsteuer-Stelle und fügte ihr den Vertrag bei. Ob diese Mitteilung bei der Grunderwerbsteuer-Stelle eingegangen ist, konnte nicht festgestellt werden. Erst mit Bescheid vom 22.2.2010 und Änderungsbescheid vom 20.4.2010 setzt das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest.

Dagegen wandte sich G und machte Festsetzungsverjährung geltend. Das Finanzgericht gab seiner Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof konnte über den Fall nicht abschließend entscheiden. In seiner Begründung stellte er fest:

Der Rückerwerb durch G mit Vertrag vom 30.1.2002 unterlag der Grunderwerbsteuer. Zwar wird bei einem Rückerwerb innerhalb von 2 Jahren die Steuerfestsetzung für den Erwerb und den Rückerwerb aufgehoben. Das setzt aber voraus, dass der ursprüngliche Erwerb (Verkauf des Restanteils durch G an P) ordnungsgemäß angezeigt wurde. Das war hier nicht der Fall. Denn die Anzeige muss grundsätzlich an die Grunderwerbsteuer-Stelle des Finanzamts übermittelt werden. Eine nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuer-Stelle gerichtete Anzeige genügt nur dann, wenn sie sich nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuer-Stelle richtet. Die Anzeige des Notars war jedoch ausdrücklich an die Körperschaftsteuer-Stelle gerichtet.

Bei einer fehlenden Anzeige beginnt die 4-jährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des dritten Jahrs nach der Entstehung der Steuer. Die 4-jährige Frist endete somit regulär zum Jahresende 2009.

Allerdings ist zu beachten, dass in 2009, somit vor Ablauf der regulären 4-jährigen Frist, Bescheide über die gesonderte Feststellung der Grundstückswerte ergangen waren. Diese Bescheide (Grundlagenbescheide) haben zu einer Ablaufhemmung von 2 Jahren geführt mit der Folge, dass insoweit durch die angefochtenen Bescheide aus 2010 die Grunderwerbsteuer noch festgesetzt werden konnte.

Zur Verletzung der Anzeigepflichten stellt der Bundesfinanzhof klar, dass Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nur der Schuldner sein kann, aber nicht der Notar. Dieser ist weder Steuerpflichtiger noch nimmt er im Hinblick auf die Anzeigepflicht Angelegenheiten des Steuerpflichtigen wahr. Eine entsprechende Wahrnehmung setzt eine rechtsgeschäftliche Beauftragung durch den Steuerschuldner voraus. Die nicht ordnungsgemäße Anzeige des Notars führte daher nicht zu einer Fristverlängerung.

Allerdings könnte auf Seiten des G als Steuerschuldner wegen Nichtabgabe der ihm obliegenden Anzeige eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen.

5. Bekanntgabemangel: Keine Heilung, wenn Finanzamt Bekanntgabewillen aufgibt

Wird eine Bekanntgabevollmacht missachtet, gilt ein Einkommensteuerbescheid als nicht wirksam bekannt gegeben. Eine nachfolgende Weitergabe des Bescheids an den Bevollmächtigten kann zur Heilung des Bekanntgabemangels führen. Das gilt allerdings nicht, wenn das Finanzamt vorher ausdrücklich seinen Bekanntgabewillen aufgegeben hat.

Der am 29.12.2009 an den Steuerpflichtigen bekannt gegebene Einkommensteuerbescheid 2003 (Schätzungsbescheid wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung) hätte aufgrund einer Bekanntgabevollmacht an den Bevollmächtigten bekannt gegeben werden müssen. Erst am 13.8.2012 leitete der Steuerpflichtige den Steuerbescheid an seinen Bevollmächtigten weiter. Dieser legte noch am gleichen Tag gegen den Bescheid Einspruch ein. Zuvor hatte das Finanzamt in einem Schreiben vom 3.8.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausgangsbescheid vom 29.12.2009 nie existiert habe. Der Erlass eines erneuten Steuerbescheids sei nun jedoch nicht mehr möglich, da die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2003 bereits am 31.12.2010 abgelaufen sei. Hiergegen richteten sich der eingelegte Einspruch sowie die nachfolgend eingelegte Klage, mit der für 2003 Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen geltend gemacht wurden.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte, dass die Festsetzungsfrist am 31.12.2010 abgelaufen ist.

Die Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 2003 am 29.12.2009 war unwirksam, da das Finanzamt die vorliegende Bekanntgabevollmacht zugunsten des Bevollmächtigten nicht beachtet hatte. Ein derartiger Bekanntgabemangel kann durch die Weitergabe des Steuerbescheids an den Bekanntgabeempfänger geheilt werden. In diesem Fall liegt erst zum Zeitpunkt der Weitergabe des Bescheids eine wirksame Bekanntgabe vor.

Im Streitfall konnte es hierzu jedoch nicht mehr kommen, da das Finanzamt bereits zuvor gegenüber dem Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen seinen Bekanntgabewillen für den am 29.12.2009 erlassenen Einkommensteuerbescheid ausdrücklich aufgehoben hatte.

6. Miteigentum und Arbeitszimmer: Wie können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten geltend machen?

Steht ein Gebäude im Miteigentum der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, kann der eine Partner die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur zur Hälfte geltend machen. Das gilt auch dann, wenn er das Arbeitszimmer alleine nutzt und die Schuldzinsen aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen werden.

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwarben gemeinsam ein Einfamilienhaus. Der Steuerpflichtige nutzte in dem Gebäude eine Bürofläche als Arbeitszimmer zur Erzielung von Gewinneinkünften und machte u. a. die hierauf entfallenden Finanzierungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Die laufenden Raten (Zins und Tilgung) wurden in vollem Umfang von seinem Konto abgebucht. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch aufgrund des hälftigen Miteigentumsanteils der Lebenspartnerin nur die Hälfte der Finanzierungskosten als Betriebsausgaben.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts. In seiner Begründung verwies es auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Miteigentum von Ehegatten. Diese ist nach Ansicht der Finanzrichter bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden.

Für laufende Aufwendungen gilt deshalb, dass dann, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, die Zahlung jeweils für Rechnung desjenigen geleistet werden, der den Betrag schuldet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten beteiligt hat.

Ein vollständiger Kostenabzug kann nur erreicht werden, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem anderen Ehepartner Finanzierungsaufwendungen, die das Arbeitszimmer betreffen, selbst übernimmt. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Partnern, die im Streitfall nicht vorlag.

7. Mahnverfahren: Bei unrichtigen Angaben hemmt der Mahnbescheid die Verjährung nicht

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids sollte richtig ausgefüllt sein. Denn wer bewusst wahrheitswidrige Erklärungen abgibt, kann am Ende leer ausgehen.

Der Kläger hatte im Jahr 1992 Wohnungseigentum erworben. Der Kaufpreis wurde über ein Darlehen finanziert. Später kamen dem Kläger Zweifel, ob die Darlehensgeberin ihn vor Vertragsabschluss zutreffend über die Risiken des Vertrags aufgeklärt hatte. Seine Prozessbevollmächtigten reichten am 30.12.2008 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ein. In dem Antragsformular kreuzten sie ein Feld an, wonach der geltend gemachte Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt. Die Prozessbevollmächtigten waren sich bei dieser Erklärung bewusst, dass der Inhalt unrichtig ist. Sie machten nämlich den sog. großen Schadenersatz geltend, d. h. sie forderten Ersatz des gesamten Erfüllungsinteresses. Im konkreten Fall konnte der Schadenersatz nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Eigentumswohnung verlangt werden.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof lehnte die Schadensersatzklage – wie alle Instanzen vor ihm – ab. Die Einleitung eines Mahnverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, die noch nicht erbracht ist. In diesem Fall ist der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zwingend zurückzuweisen. In Kenntnis dieser Rechtslage hatten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bewusst die unrichtige Erklärung abgegeben, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig.

Dieses Verhalten der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bewertete der Bundesgerichtshof als einen Missbrauch des Mahnverfahrens zum Zweck der Verjährungshemmung mit unwahren Angaben. Ein solcher Rechtsmissbrauch verwehrt es dem Antragsteller, sich auf die durch unrichtige Angaben erschlichene Rechtsposition zu berufen.

Auch die Zuerkennung des kleinen Schadensersatzes versagte der Bundesgerichtshof dem Kläger. Im Gegensatz zum großen Schadenersatz ist der kleine Schadensersatz lediglich auf Ausgleich des Differenzschadens unter Beibehaltung der bereits ausgetauschten Leistungen gerichtet. Die unlautere Vorgehensweise bei Antragstellung verwehrt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem Kläger, sich nun auf die Geltendmachung des kleinen Schadensersatzanspruchs zurückzuziehen – auch wenn der Antrag dann richtig gewesen wäre.

Seine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise führt dazu, dass die Verjährungshemmung nicht eingetreten ist. Damit ging der Kläger völlig leer aus.

8. Schwarzarbeit: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen

Wer schwarzarbeiten lässt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof bleibt in dieser Sache hart.

Für die Ausführung von Dachausbauarbeiten war ein Werklohn von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer vereinbart. Nach Durchführung der Arbeiten stellte der Unternehmer eine Rechnung über diesen Betrag ohne Ausweis der Umsatzsteuer, den der Auftraggeber auch zahlte. Da die Werkleistung mangelhaft war, verlangt der Auftraggeber Rückzahlung von 8.300 EUR.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof lehnt auch in diesem Fall jegliche Ansprüche des Auftraggebers ab.

Der Unternehmer hat bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem er mit dem Auftraggeber vereinbart hat, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der Auftraggeber hat dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt. Der Werkvertrag ist daher nichtig. Der Auftraggeber kann deshalb keine Mängelansprüche geltend machen.

Dem Auftraggeber steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, vom Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Das gilt aber nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall.



Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de